Der potentielle Nachteil der Gesuchstellerin im Falle eines ausbleibenden vorsorglichen Entscheides über tiefere Interkonnektionspreise muss im Weiteren mit den entgegenstehenden Interessen abgewogen werden (Verhältnismässigkeitsprüfung). 42. Mit Verweis auf die bereits vorgenommene Interessenabwägung unter 2.3.4 kann festgestellt werden, dass die in Frage stehenden Massnahmen unter Abwägung der der Gesuchstellerin drohenden Nachteile mit den entgegenstehenden Interessen der Gesuchsgegnerin verhältnismässig sind. 3. Festsetzung der Interkonnektionspreise