40. Wie oben ausgeführt wiegt im Übrigen der Nachteil für die Gesuchstellerin schwerer, wenn die vorsorgliche Anordnung tieferer Interkonnektionspreise unterbleibt als für die Gesuchsgegnerin, wenn diese Massnahme angeordnet würde. 41. Der potentielle Nachteil der Gesuchstellerin im Falle eines ausbleibenden vorsorglichen Entscheides über tiefere Interkonnektionspreise muss im Weiteren mit den entgegenstehenden Interessen abgewogen werden (Verhältnismässigkeitsprüfung).