Die vorsorgliche Festlegung der Interkonnektionstarife auf dem durch die ComCom bestimmten Niveau erscheint bei einer Abwägung der entgegenstehenden Interessen durchaus als verhältnismässig, werden doch damit Preise festgelegt, welche sich durchschnittlich ungefähr in der Mitte der entgegenstehenden Tarifvorstellungen befinden. Die Interessen der Gesuchstellerin an dieser vorsorglichen Massnahme überwiegen diejenigen der Gesuchsgegnerin indessen deutlich. Die Interessen der Gesuchsgegnerin erscheinen angesichts ihrer starken Stellung auf dem Markt und dem geringen Marktvolumen der Gesuchsgegnerin durch eine Preisreduktion nicht ernsthaft tangiert. 2.3.5. Fazit