Ob eine in Frage stehende Verfügung der ComCom eine Diskriminierung der andern Anbieterinnen bedeuten würde, muss daher offen bleiben. Andern Anbieterinnen bleibt es indessen anheim gestellt, bei den gegebenen Voraussetzungen ebenfalls ein Verfahren mit den entsprechenden Risiken anzustreben. 2.3.3. Dringlichkeit 32. Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Wichtigkeit der momentanen ersten Phase der Marktöffnung. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, mit dem Entscheid für die Liberalisierung des Fernmeldemarktes und dem Erlass des neuen Fernmeldegesetzes auf den 1. Januar 1998 möglichst rasch einen funktionierenden Wettbewerb zu ermöglichen. Dazu hat er