Inwiefern dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen könnten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Argumentation der Gesuchsgegnerin, wonach durch die Preisfestsetzung andere Anbieterinnen diskriminiert werden, nicht durchschlagend. Es erwächst ihr dadurch insbesondere kein Nachteil. Falls die Gesuchstellerin aufgrund eines vorsorglich tieferen Interkonnektionstarifes ihren Kunden einen günstigeren Tarif «weitergeben» würde, würde sie dies auf eigenes Risiko des Unterliegens im Hauptverfahren tun. Ob eine in Frage stehende Verfügung der ComCom eine Diskriminierung der andern Anbieterinnen bedeuten würde, muss daher offen bleiben.