Diese verpflichtet die marktbeherrschende Anbieterin, die Einhaltung der Kostenorientierung nach Art. 34 nachzuweisen, ansonsten die ComCom die Bedingungen nach marktund branchenüblichen Vergleichswerten verfügt. Art. 47 Abs. 3 FDV präzisiert, dass die marktbeherrschende Anbieterin beweispflichtig ist. Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 bzw. 65 FDV verpflichtet die marktbeherrschende Anbieterin zu kostenorientierter Preisgestaltung. Die explizite Umkehr der Beweislast gemäss Art. 47 Abs. 3 FDV folgt aus naheliegenden Gründen, würde sich die verpflichtete Anbieterin doch wohl kaum in ihre Geschäftsbücher sehen lassen, damit ihr