23. Diese Voraussetzungen können ohne weiteres als vollständig erfüllt betrachtet werden. Dies schon deshalb, weil die Interessen der Gesuchstellerin an einer Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Gewährleistung der Interkonnektion diejenigen der Gesuchsgegnerin eindeutig überwiegen, wäre es jener doch ohne Sicherstellung der Interkonnektion nicht mehr möglich, den Kunden ihre Dienstleistungen anzubieten. 2.2.5. Fazit 24. Die allgemeinen Voraussetzungen zum Erlass der vorsorglichen Massnahme, mit welcher die Gesuchsgegnerin verpflichtet wird, der Gesuchstellerin Interkonnektion zu gewähren, sind damit erfüllt. 2.3. Verfügung eines Interkonnektionspreises