6 Nachteil erwachsen, dass sie damit ihren Kunden keine End-zu-End-Telefonie mehr anbieten könnte, verfügt sie doch selber über kein flächendeckendes öffentliches Telefonnetz. 2.2.3. Dringlichkeit 20. (...) 21. Da der Interkonnektionsvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin Ende April 1998 ausläuft, muss unverzüglich die Sicherstellung der Interkonnektion angeordnet werden, da die Gesuchsgegnerin ansonsten nicht mehr verpflichtet wäre, der Gesuchstellerin Interkonnektion zu gewähren. 2.2.4. Verhältnismässigkeit