4 Ohne Annex 1 würde der Vertrag jeglichen Inhalts entbehren und es bestände gar kein eigentlicher Vertragsgegenstand im Sinne von Art. 2 des Obligationenrechts mehr. 12. Die Gesuchstellerin notifizierte dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit Schreiben vom 14. Januar 1998 Weiterverhandlungen bzw. Neuverhandlungen im Sinne von Art. 40 FDV. Da seit dem 20. Dezember 1997 diese Weiterverhandlungen zwischen den Parteien andauerten und erfolglos blieben, ist obenerwähnte Verhandlungsfrist von drei Monaten abgelaufen 13. Aus diesen Gründen sind die fernmelderechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegeben.