16.3.5 kann nicht abgeleitet werden, dass die Parteien gänzlich auf die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuches auf Erlass vorsorglicher Massnahmen verzichten wollten. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass die Parteien einen rechtsfreien Zeitraum zwischen dem Auslaufen des Vertrages und einem rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Behörde vermeiden wollten. Die entsprechende Klausel hätte also dann Anwendung gefunden, wenn die ComCom erst nach dem 30. April 1998 über ein Gesuch um Interkonnektion bzw. ein solches um Erlass von vorsorglichen Massnahmen entschieden hätte.