16.3.6 der Haupturkunde haben die Parteien vereinbart, dass die Preise und die Ausgestaltung der gemäss Annex 1 vereinbarten Dienstleistungen in jedem Falle bis zum 30. April 1998 unverändert bleiben sollen. Aus Gründen der Praktikabilität würden die Parteien das genannte Datum so behandeln, wie wenn auf diesen Zeitpunkt hin eine Kündigung gemäss Ziff. 16.3.1 erfolgt wäre. Aus Ziff. 16.3.5 kann nicht abgeleitet werden, dass die Parteien gänzlich auf die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuches auf Erlass vorsorglicher Massnahmen verzichten wollten.