(…) Dass abgeschlossene Verträge eingehalten werden müssen, ergebe sich aus der geltenden Rechtsordnung und müsse nicht noch speziell verfügt werden. 11. Die Auslegung der entsprechenden Vertragsbestimmungen ergibt, dass es sich beim zwischen den Parteien abgeschlossenen Interkonnektionsvertrag um einen bis zum 30. April 1998 befristeten Vertrag handelt. Gemäss Ziff. 16.3.6 der Haupturkunde haben die Parteien vereinbart, dass die Preise und die Ausgestaltung der gemäss Annex 1 vereinbarten Dienstleistungen in jedem Falle bis zum 30. April 1998 unverändert bleiben sollen.