Die Gesuchstellerin bietet als neu in den ab dem 1. Januar 1998 liberalisierten Fernmeledemarkt eingetretene Anbieterin Fernmeldedienste an. Zur Erbringung ihrer Dienstleistungen und damit für ihren Markteintritt ist sie auf die Mitbenutzung der Netzinfrastruktur der Gesuchsgegnerin angewiesen, welche als ehemalige Monopolistin über ein flächendeckendes Fernmeldenetz verfügt. Die Bedingungen und Preise dafür wurden zwischen den Parteien in einem Interkonnektionsvertrag geregelt. Nachdem die Gesuchstellerin während dreier Monate im Hinblick auf das Auslaufen