Fernmeldewesen. Sicherstellung der Interkonnektion (Art. 11 FMG). Vorsorgliche Massnahmen. - Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherstellung der Interkonnektion gemäss Art. 11 Abs. 3 FMG in Verbindung mit Art. 29 ff. FDV sind zu gewähren, wenn die Gesuchstellerin selber nicht über ein flächendeckendes öffentliches Telefonnetz verfügt und somit auf Interkonnektion angewiesen ist (Ziff. 2.2.2).