{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-27--_1998-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005132.pdf?ID=150005132", "Checksum": "d2c11fdd6ddac980a952fcd285fc2eb0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "5fa82394d4ac1b07fce8f301ba58295a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r\n\n 9\ndie Verhandlungsfrist zwischen der zur Interkonnektion verpflichteten\nAnbieterin und der Anfragerin, nach der die ComCom um eine Verfügung\nder entsprechenden Bedingungen ersucht werden kann, mit drei Monaten\nsehr kurz gehalten (Art. 11 Abs. 3 FMG). Dass eine rasche Umsetzung der\nLiberalisierung und Einführung eines funktionierenden Wettbewerbes dem\nGesetzgeber wichtig waren, zeigt sich auch daraus, dass er die ComCom\nermächtigt hat, in diesen Fällen auf Gesuch hin oder sogar von Amtes wegen\nvorsorgliche Massnahmen zu treffen.\n\n2.3.4. Verhältnismässigkeit\n\n33. Zunächst ist zu prüfen, ob die Anordnung des vorsorglichen\nInterkonnektionstarifes durch die ComCom geeignet ist, den ansonsten\nwahrscheinlich eintretenden Nachteil abzuwenden.\nDurch die vorsorgliche Verfügung der durch die ComCom bestimmten\nInterkonnektionspreise kann der von der Gesuchstellerin befürchtete Nachteil,\ndass durch die angeblich zu hohen Tarife der Liberalisierungsprozess in der\nSchweiz auf Weiteres in Frage gestellt wird, ausgemerzt werden, so dass diese\nMassnahme ein geeignetes Mittel darstellt.\n34. Auch ist die Anordnung dieser Massnahme erforderlich, da ein\ngeringeres Mittel nicht ausreicht, die in Frage stehenden Interessen der\nGesuchstellerin zu schützen; sie stellt in diesem Sinne den geringstmöglichen\nEingriff in die Rechte der Gesuchsgegnerin dar.\n35. Die vorsorgliche Festlegung der Interkonnektionstarife auf dem\ndurch die ComCom bestimmten Niveau erscheint bei einer Abwägung der\nentgegenstehenden Interessen durchaus als verhältnismässig, werden doch\ndamit Preise festgelegt, welche sich durchschnittlich ungefähr in der Mitte\nder entgegenstehenden Tarifvorstellungen befinden. Die Interessen der\nGesuchstellerin an dieser vorsorglichen Massnahme überwiegen diejenigen\nder Gesuchsgegnerin indessen deutlich. Die Interessen der Gesuchsgegnerin\nerscheinen angesichts ihrer starken Stellung auf dem Markt und dem geringen\nMarktvolumen der Gesuchsgegnerin durch eine Preisreduktion nicht ernsthaft\ntangiert.\n\n2.3.5. Fazit\n\n36. Gestützt auf diese Ausführungen kommt die ComCom zum Schluss,\ndass die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen\nMassnahme zur Senkung der Interkonnektionspreise erfüllt sind.\n37. Zum gleichen Resultat kommt man auch, wenn keine\npositive Erfolgsprognose betreffend die vorsorgliche Regelung der\nInterkonnektionstarife gestellt werden kann.\nWenn weder eine überwiegend negative noch eine eindeutige, auf Gewissheit\nberuhende positive Prognose gestellt werden kann, muss der Nachteil,\nwelcher die Vorwegnahme des Entscheidergebnisses zu rechtfertigen vermag,\nfestgestellt und gewichtet werden. Dieser Nachteil ergibt sich daraus, dass im\n\n10\nHinblick auf den Sinn und Zweck des anwendbaren Rechts im konkreten Fall\nein Zuwarten nicht verlangt werden kann. Sodann ist die Wahrscheinlichkeit\ndes Eintritts des Nachteils festzustellen und zwar zunächst nach dem\nKausalverlauf sowie in zeitlicher Hinsicht (Dringlichkeit) und alsdann\nunter Einbezug der Erfolgsprognose. (...) Der so festgestellte und bewertete\npotentielle Nachteil wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung\nmit den entgegenstehenden Interessen abgewogen (Isabelle Häner, a.a.O.,\nS. 324 f.). In diesen Fällen muss also zunächst eine Gewichtung der durch\neinen vorsorglichen Entscheid zu befürchtenden Nachteile vorgenommen\nwerden.\n38. Die Beurteilung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils hat\ngezeigt, dass die Nachteile der Gesuchstellerin diejenigen der Gesuchsgegnerin\nüberwiegen, falls die in Frage stehenden Interkonnektionstarife weiterhin auf\ndem bisherigen Niveau bleiben und nicht vorsorglich gesenkt werden.\n39. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Nachteils für die\nGesuchstellerin erscheint der ComCom als kausal gegeben, da insbesondere\ndie erste Phase der Marktöffnung für die Entstehung eines wirksamen\nWettbewerbes für Telefondienstleistungen als zentral erachtet wird. Hieraus\nist auch die zeitliche Dringlichkeit einer vorsorglichen Anordnung für den\ndrohenden Nachteil ersichtlich.\n40. Wie oben ausgeführt wiegt im Übrigen der Nachteil für die\nGesuchstellerin schwerer, wenn die vorsorgliche Anordnung tieferer\nInterkonnektionspreise unterbleibt als für die Gesuchsgegnerin, wenn diese\nMassnahme angeordnet würde.\n41. Der potentielle Nachteil der Gesuchstellerin im Falle eines\nausbleibenden vorsorglichen Entscheides über tiefere Interkonnektionspreise\nmuss im Weiteren mit den entgegenstehenden Interessen abgewogen werden\n(Verhältnismässigkeitsprüfung).\n42. Mit Verweis auf die bereits vorgenommene Interessenabwägung unter\n2.3.4 kann festgestellt werden, dass die in Frage stehenden Massnahmen\nunter Abwägung der der Gesuchstellerin drohenden Nachteile mit den\nentgegenstehenden Interessen der Gesuchsgegnerin verhältnismässig sind.\n\n3. Festsetzung der Interkonnektionspreise\n\n43. Da die ComCom gemäss den vorstehenden Ausführungen die\nVoraussetzungen für die Verfügung von tieferen Interkonnektionspreisen\nals gegeben erachtet, bleibt in einem letzten Schritt noch die Festsetzung\nderselben.\nDie festgesetzten Preise basieren auf der bereits erwähnten\nOVUM-Studie «Interconnect in Switzerland»[85]. Als Richtwert wird ein\nBenchmark-Grundtarif bestimmt, der auf dem Durchschnitt der 1997\nvon OVUM in den Ländern Dänemark, Frankreich, Niederlande, Spanien,\nSchweden, England und USA erhobenen Tarife basiert. Die Festlegung von\nTarifen nach dem Benchmark-Prinzip wird auch im Ausland generell als\nBewertungsgrundlage akzeptiert. Es geht hier zudem nicht bereits um eine\ndefinitive Festlegeung von Interkonnektionspreisen gestützt auf Benchmarks,\n\n"}