{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-27--_1998-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005132.pdf?ID=150005132", "Checksum": "d2c11fdd6ddac980a952fcd285fc2eb0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "5fa82394d4ac1b07fce8f301ba58295a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r\n\n 7\nGestützt auf Art. 11 Abs. 1 FMG in Verbindung mit Art. 34 und 65 FDV\nmüssen sich die Preise der Gesuchstellerin für die zu gewährenden\nInterkonnektionsdienstleistungen an den Kosten orientieren. Nachfolgend\nmuss also bis zum definitiven Entscheid im Hauptverfahren in einer\nsummarischen Überprüfung darüber befunden werden, ob die\nKostenorientierung der fraglichen Preise wahrscheinlich ist und genügend\nglaubhaft gemacht wurde.\n27. (...)\n28. (...) Die Gesuchsgegnerin [hat] mit den eingereichten Unterlagen\nnicht genügend dargetan und glaubhaft gemacht (...), ob und inwiefern sich\nihre Preise tatsächlich an den Kosten orientieren. Dies ist aufgrund der\nKomplexität der Materie offensichtlich sehr schwierig und eine profunde\nAnalyse der noch einzureichenden Buchhaltungsunterlagen kann erst im\nHauptverfahren durchgeführt werden.\nAnhaltspunkte dafür, dass die Preise der Gesuchsgegnerin nicht\nkostenorientiert sind, geben aber insbesondere Vergleiche mit\ndem Ausland. So hat das BAKOM im letzten Jahr OVUM, eine auf\nderartige Fragen spezialisierte englische Beraterfirma, unter anderem\nbeauftragt, Interkonnektionspreise in bereits liberalisierten Ländern\nzu erfassen und miteinander zu vergleichen. Die gestützt auf\ndiesen Vergleich für die Schweiz errechneten und von OVUM[84] ”\ntarget=_blank>http://www.bakom.ch/ger/subsubpage/document/258/1243.\nvorgeschlagenen Interkonnektionspreise liegen um bis zu 30% unter den von\nder Gesuchsgegnerin angebotenen Preisen. Auch die oberste Limite des von\nder Europäische Union (EU) empfohlenen Preisbandes liegt noch deutlich\nunter dem Angebot der Gesuchsgegnerin.\nDie ComCom erachtet es nach einer summarischen Prüfung der\neingegangenen Rechtsschriften und Beilagen daher als durchaus möglich\nbis wahrscheinlich, dass die Preise der Gesuchsgegnerin für die angebotenen\nInterkonnektionsdienstleistungen nicht vollumfänglich kostenorientiert sind.\nEs besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Preise im Hauptverfahren\nkorrigiert werden müssen, weshalb eine vorsichtig positive Erfolgsprognose\ngestellt werden kann.\nDie Gesuchsgegnerin bestreitet überdies die Gesetzmässigkeit der in\nArt. 47 Abs. 3 FDV enthaltenen Beweislastregelung. Diese verpflichtet die\nmarktbeherrschende Anbieterin, die Einhaltung der Kostenorientierung nach\nArt. 34 nachzuweisen, ansonsten die ComCom die Bedingungen nach marktund branchenüblichen Vergleichswerten verfügt. Art. 47 Abs. 3 FDV präzisiert,\ndass die marktbeherrschende Anbieterin beweispflichtig ist.\nArt. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 bzw. 65 FDV verpflichtet die\nmarktbeherrschende Anbieterin zu kostenorientierter Preisgestaltung.\nDie explizite Umkehr der Beweislast gemäss Art. 47 Abs. 3 FDV folgt\naus naheliegenden Gründen, würde sich die verpflichtete Anbieterin\ndoch wohl kaum in ihre Geschäftsbücher sehen lassen, damit ihr\n\n8\nallenfalls das Nichteinhalten der Verpflichtung zu kostenbasierenden\nInterkonnektionstarifen nachgewiesen werden könnte. Dem Argument der\nGesuchsgegnerin kann daher nicht gefolgt werden.\n\n2.3.2. Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil\n\n29.-30. (...)\n31. Die erste Phase der Marktöffnung ist für die Entstehung\neines wirksamen Wettbewerbes tatsächlich entscheidend. Die\nMarkteintrittsbedingungen müssen für die neuen Teilnehmerinnen so\nfrüh als möglich bekannt sein. Eine vernünftige Positionierung auf dem\nMarkt setzt zweifelsohne wettbewerbsfähige Interkonnektionsbedingungen\nvoraus. Darunter sind nicht nur die technischen und administrativen\nInterkonnektionsbedingungen zu verstehen, sondern insbesondere auch\nrealistische Interkonnektionspreise. Ansonsten wird der Markteintritt für\nneue Anbieterinnen zunehmend erschwert und es besteht die Gefahr der\nEtablierung von faktischen Monopolen, welche von neuen Konkurrentinnen\nnur schwer durchbrochen werden können. Der Markteintritt oder die\nEtablierung auf dem Markt darf durch Verzögerungen oder längerfristige\nUnsicherheiten in diesem Bereich in keiner Weise erschwert oder behindert\nwerden. Die bereits aktiven und potentiellen neuen Teilnehmerinnen am\nFernmeldemarkt müssen ihre Strategien, ihre Business-Pläne und ihre\nWirtschaftlichkeitsberechnungen zur Sicherung eines kritischen Marktanteils\nauf möglichst von Anfang an verlässliche Grundlagen abstützen können.\nDer Gesuchstellerin würde deshalb ein nicht leicht wieder gutzumachender\nNachteil erwachsen, wenn nicht sofort Interkonnektionspreise verfügt würden.\nInwiefern dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen könnten, ist nicht\nersichtlich.\nIm Übrigen ist die Argumentation der Gesuchsgegnerin, wonach durch\ndie Preisfestsetzung andere Anbieterinnen diskriminiert werden, nicht\ndurchschlagend. Es erwächst ihr dadurch insbesondere kein Nachteil. Falls die\nGesuchstellerin aufgrund eines vorsorglich tieferen Interkonnektionstarifes\nihren Kunden einen günstigeren Tarif «weitergeben» würde, würde sie\ndies auf eigenes Risiko des Unterliegens im Hauptverfahren tun. Ob eine\nin Frage stehende Verfügung der ComCom eine Diskriminierung der\nandern Anbieterinnen bedeuten würde, muss daher offen bleiben. Andern\nAnbieterinnen bleibt es indessen anheim gestellt, bei den gegebenen\nVoraussetzungen ebenfalls ein Verfahren mit den entsprechenden Risiken\nanzustreben.\n\n2.3.3. Dringlichkeit\n\n32. Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Wichtigkeit der momentanen\nersten Phase der Marktöffnung. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers,\nmit dem Entscheid für die Liberalisierung des Fernmeldemarktes und\ndem Erlass des neuen Fernmeldegesetzes auf den 1. Januar 1998 möglichst\nrasch einen funktionierenden Wettbewerb zu ermöglichen. Dazu hat er\n\n"}