{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-27--_1998-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005132.pdf?ID=150005132", "Checksum": "d2c11fdd6ddac980a952fcd285fc2eb0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "5fa82394d4ac1b07fce8f301ba58295a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r\n\n 4\nOhne Annex 1 würde der Vertrag jeglichen Inhalts entbehren und es\nbestände gar kein eigentlicher Vertragsgegenstand im Sinne von Art. 2 des\nObligationenrechts mehr.\n12. Die Gesuchstellerin notifizierte dem Bundesamt für Kommunikation\n(BAKOM) mit Schreiben vom 14. Januar 1998 Weiterverhandlungen bzw.\nNeuverhandlungen im Sinne von Art. 40 FDV. Da seit dem 20. Dezember 1997\ndiese Weiterverhandlungen zwischen den Parteien andauerten und erfolglos\nblieben, ist obenerwähnte Verhandlungsfrist von drei Monaten abgelaufen\n13. Aus diesen Gründen sind die fernmelderechtlichen Voraussetzungen\nfür den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegeben.\n\n2. Allgemeine Voraussetzungen für den Erlass von\nvorsorglichen Massnahmen\n\n2.1. Grundsatz\n\n14. Mit dem Erlass von vorsorglichen Massnahmen soll die Wirksamkeit\neiner erst später zu treffenden definitiven Anordnung sichergestellt werden.\nVoraussetzungen dazu sind, dass (1) die Gesuchstellerin eine günstige\nErfolgsprognose glaubhaft macht, dass (2) der Gesuchstellerin ein nicht\nleicht wieder gutzumachender Nachteil droht, dass (3) die anzuordnenden\nMassnahmen dringend und (4) verhältnissmässig sind (vgl. Isabelle Häner,\nVorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,\nin: Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR] 116, 1997 II, S. 322 ff.)\n\n5\nDie Gesuchstellerin beantragt den Erlass von zwei Arten von\nvorsorglichen Massnahmen. Einerseits verlangt sie, dass ihr die\nInterkonnektionsdienstleistungen weiterhin angeboten werden.\nAndererseits beantragt sie eine Preisreduktion der verlangten\nInterkonnektionsdienstleistungen. (...)\n15. (...)\n\n2.2. Verpflichtung zur Leistung von Interkonnektionsdienstleistungen\n\n16. Nachfolgend wird geprüft, ob die allgemeinen Voraussetzungen\nfür den Erlass einer vorsorglichen Verfügung zur Sicherstellung der\nInterkonnektion gegeben sind. (...)\n\n2.2.1. Erfolgsprognose\n\n17. (...)\n18. Nachdem die Marktbeherrschung der Gesuchsgegnerin gemäss Ziff. 8\nals gegeben erachtet wird, ist die Gesuchsgegnerin verpflichtet, anderen\nFernmeldedienstanbieterinnen Interkonnektion gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG\nin Verbindung mit Art. 29 ff. FDV zu gewähren. Die Erfolgsprognose für das\nHauptverfahren ist daher offensichtlich positiv.\n\n2.2.2. Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil\n\n19. (...) Der Gesuchstellerin würde ohne die Anordnung einer\nvorsorglichen Massnahme zur Sicherstellung der Interkonnektion während\ndes hängigen Verfahrens dadurch ein nicht leicht wieder gutzumachender\n\n6\nNachteil erwachsen, dass sie damit ihren Kunden keine End-zu-End-Telefonie\nmehr anbieten könnte, verfügt sie doch selber über kein flächendeckendes\nöffentliches Telefonnetz.\n\n2.2.3. Dringlichkeit\n\n20. (...)\n21. Da der Interkonnektionsvertrag zwischen der Gesuchstellerin\nund der Gesuchsgegnerin Ende April 1998 ausläuft, muss unverzüglich\ndie Sicherstellung der Interkonnektion angeordnet werden, da die\nGesuchsgegnerin ansonsten nicht mehr verpflichtet wäre, der Gesuchstellerin\nInterkonnektion zu gewähren.\n\n2.2.4. Verhältnismässigkeit\n\n22. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist verhältnismässig,\nwenn die Massnahmen geeignet sind, den wahrscheinlich eintretenden\nNachteil abzuwenden, wenn sie erforderlich sind und wenn die Interessen\nan der Anordnung solcher Massnahmen die entgegenstehenden Interessen\nüberwiegen.\n23. Diese Voraussetzungen können ohne weiteres als vollständig erfüllt\nbetrachtet werden. Dies schon deshalb, weil die Interessen der Gesuchstellerin\nan einer Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Gewährleistung der\nInterkonnektion diejenigen der Gesuchsgegnerin eindeutig überwiegen, wäre\nes jener doch ohne Sicherstellung der Interkonnektion nicht mehr möglich,\nden Kunden ihre Dienstleistungen anzubieten.\n\n2.2.5. Fazit\n\n24. Die allgemeinen Voraussetzungen zum Erlass der vorsorglichen\nMassnahme, mit welcher die Gesuchsgegnerin verpflichtet wird, der\nGesuchstellerin Interkonnektion zu gewähren, sind damit erfüllt.\n\n2.3. Verfügung eines Interkonnektionspreises\n\n25. In einem zweiten Schritt wird nun geprüft, ob die allgemeinen\nVoraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur\nFestsetzung eines Interkonnektionspreises gegeben sind.\n\n2.3.1. Erfolgsprognose\n\n26. Im Rahmen der Erfolgsprognose wird geprüft, ob die\nWahrscheinlichkeit besteht, dass die von der Gesuchstellerin für die\nvorsorglichen Massnahmen gestellten Rechtsbegehren durch den später zu\nfällenden Hauptentscheid bestätigt werden (Kölz/Häner, a.a.O.).\n\n"}