{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-27--_1998-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005132.pdf?ID=150005132", "Checksum": "d2c11fdd6ddac980a952fcd285fc2eb0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "5fa82394d4ac1b07fce8f301ba58295a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 29.04.1998 JAAC 65.27 \r\n\n5. Mit dem revidierten Fernmeldegesetz vom 30. April 1997\n(FMG, SR 784.10), welches auf den 1. Januar 1998 in Kraft getreten\nist, wird die marktbeherrschende Anbieterin von Fernmeldediensten\nverpflichtet, andern Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den\nGrundsätzen einer transparenten und kostenorientierten Preisgestaltung\nauf nichtdiskriminierende Weise Interkonnektion zu gewähren (Art. 11\nAbs. 1 FMG). Die Parteien sind aber grundsätzlich selber für die vertragliche\nAusgestaltung ihrer Interkonnektionsbeziehungen verantwortlich. Die\nEidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) schreitet\nnur dann ein, wenn zwischen den Parteien innert drei Monaten nach\nVerhandlungsaufnahme keine Einigung zustande kommt und eine Partei ein\nGesuch um Erlass einer Interkonnektionsverfügung bzw. von vorsorglichen\nMassnahmen einreicht (Art. 11 Abs. 3 FMG).\nDer Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt also in fernmelderechtlicher\nHinsicht voraus, dass sich zwei Fernmeldedienstanbieterinnen\ngegenüberstehen, wobei die eine der beiden eine marktbeherrschende\nStellung haben muss, dass kein Interkonnektionsvertrag besteht, dass die\nParteien 3 Monate erfolglos verhandelt haben und dass ein entsprechendes\nGesuch einer Partei vorliegt.\n6. Fernmeldedienstanbieterin ist, wer Dritten die fernmeldetechnische\nÜbertragung von Informationen anbietet (Art. 3 Bst. b FMG). In dieser\nEigenschaft ist sie nach Art. 4 FMG entweder der Konzessions- oder\nMeldepflicht unterstellt. Ausnahmen regelt Art. 3 der Verordnung vom\n6. Oktober 1997 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1).\n7. Der Gesuchstellerin wurde als konzessionspflichtiger\nFernmeldedienstanbieterin am 4. Februar 1998 eine Bewilligung zur\nvorläufigen Ausübung der entsprechenden Tätigkeit gemäss Art. 69 FDV erteilt.\nSie ist somit interkonnektionsberechtigt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG in\nVerbindung mit Art. 31 FDV.\n8. Für die Bestimmung der Marktbeherrschung findet das Kartellgesetz\nvom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) Anwendung. Danach gilt ein Unternehmen\ndann als marktbeherrschend, wenn es auf einem Markt als Anbieter\noder Nachfrager in der Lage ist, sich von andern Marktteilnehmern in\nwesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).\nEin starkes Indiz für die Marktbeherrschung der Gesuchsgegnerin betreffend\ndie in Frage stehenden Dienste ist die fehlende Substituierbarkeit derselben.\nDiese Annahme wird durch den Entscheid der Wettbewerbskommission\n(WEKO) i. S. Telecom PTT/Blue Window (Untersuchung der\n\n3\nWettbewerbskommission vom 5. Mai 1997, Recht und Politik des Wettbewerbs\n[RPW] 1997/2, S. 161) gestützt, welcher feststellte, dass die Gesuchsgegnerin auf\ndem schweizerischen Telefoniemarkt als marktbeherrschendes Unternehmen\nim Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG gilt.\nDa die Gesuchsgegnerin ihre Marktbeherrschung im Übrigen auch\nnicht bestreitet, kann für dieses Verfahren davon ausgegangen werden,\ndass sie marktbeherrschend ist. Aus der Marktbeherrschung folgt,\ndass die Gesuchsgegnerin zur Gewährleistung der Interkonnektion zu\nkostenorientierten Preisen verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 1 FMG).\n9. Die Parteien haben zwar am 19. Dezember 1997 einen\nInterkonnektionsvertrag abgeschlossen. Die Gesuchstellerin macht in ihrer\nEingabe aber geltend, dass dieser Vertrag per 30. April 1998 auslaufe und die\nWeiterverhandlungen zu keinem Ergebnis geführt haben. (…)\n10. Die Gesuchsgegnerin behauptet demgegenüber, dass diese\nVereinbarung am 30. April 1998 nicht auslaufe.(…) Dass abgeschlossene\nVerträge eingehalten werden müssen, ergebe sich aus der geltenden\nRechtsordnung und müsse nicht noch speziell verfügt werden.\n11. Die Auslegung der entsprechenden Vertragsbestimmungen ergibt, dass\nes sich beim zwischen den Parteien abgeschlossenen Interkonnektionsvertrag\num einen bis zum 30. April 1998 befristeten Vertrag handelt. Gemäss\nZiff. 16.3.6 der Haupturkunde haben die Parteien vereinbart, dass die Preise\nund die Ausgestaltung der gemäss Annex 1 vereinbarten Dienstleistungen\nin jedem Falle bis zum 30. April 1998 unverändert bleiben sollen. Aus\nGründen der Praktikabilität würden die Parteien das genannte Datum so\nbehandeln, wie wenn auf diesen Zeitpunkt hin eine Kündigung gemäss\nZiff. 16.3.1 erfolgt wäre. Aus Ziff. 16.3.5 kann nicht abgeleitet werden, dass\ndie Parteien gänzlich auf die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuches\nauf Erlass vorsorglicher Massnahmen verzichten wollten. Es ist vielmehr\nwahrscheinlich, dass die Parteien einen rechtsfreien Zeitraum zwischen dem\nAuslaufen des Vertrages und einem rechtskräftigen Entscheid der zuständigen\nBehörde vermeiden wollten. Die entsprechende Klausel hätte also dann\nAnwendung gefunden, wenn die ComCom erst nach dem 30. April 1998 über\nein Gesuch um Interkonnektion bzw. ein solches um Erlass von vorsorglichen\nMassnahmen entschieden hätte. Ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen\nist zweifelsohne ein rechtsgültiger Entscheid im Sinne der genannten\nVertragsbestimmung. Ein allfälliger Entscheid über das Gesuch um Erlass\nvon vorsorglichen Massnahmen würde die Interkonnektion während der\nHängigkeit des Hauptverfahrens bis zu einem rechtskräftigen Endentscheid\nregeln.\nEine andere Auslegung macht keinen Sinn, da Annex 1 der\nHaupturkunde («Services and Tariffs») sämtliche Dienste und Tarife der\nInterkonnektionsvereinbarung regelt. Wenn also Annex 1 gekündet wird,\nmuss somit die gesamte Interkonnektionsvereinbarung selbst dahinfallen.\n\n"}