der drei Voraussetzung nicht erfüllt sind, kann offen bleiben, wie es sich mit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, der Abwägung der privaten Interessen der Gesuchstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse, verhält. Aufsichtsmassnahmen werden deshalb keine verfügt. Eine strengere Informationspflicht, als diejenige, die bereits in Anhang 3 der Konzession statuiert ist, drängt sich nicht auf, da einzig die vierte und letzte Ausbauphase offen ist. Die entsprechenden Abdeckungswerte müssen erst Ende 2002 erfüllt sein, so dass es unverhältnismässig aber auch unzweckmässig wäre, Informationen in kürzeren Abständen als sie schon die Konzession enthält (halbjährlich) festzusetzen.