Mit anderen Worten: «Es ist das mildeste der wirksamen Mittel zu wählen» (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 181). Von einer normierten Regel muss daher aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips abgewichen werden können, «wenn sich ihre Anwendung im Einzelfall infolge einer Ausnahmesituation als ungerechtfertigt hart erweisen würde» (Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1988 S. 230). Verhältnismässigkeit im engeren Sinne: Drittens ist eine Verwaltungsmassnahme nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die Betroffenen bewirkt, wahrt.