11 Gleichbehandlungsgebot abgeleitet (Häfelin/Müller; a.a.O., S. 119 f., Nr. 489 mit Hinweisen). Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit folgt, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen. Der angestrebte Zustand muss ausserdem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (BGE 117 Ia 472, 483). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung also drei Komponenten, welche kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. dazu insbesondere Häfelin/Müller; a.a.O., S. 120 ff., Nr. 492 ff.