Auswahl und Ausgestaltung der Massnahmen haben dabei den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts zu folgen. Dabei ist namentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. Botschaft zum FMG, a.a.O., 1448). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist ein allgemeiner Grundsatz des eidgenössischen Verfassungsrechts und ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung. Er wird vom Bundesgericht teilweise aus dem