Damit fällt die Nichterfüllung der Konzession unter den Begriff der Rechtsverletzung, so dass Art. 58 FMG vorliegend zur Anwendung gelangt. Unbestrittenermassen hat die Gesuchstellerin die Konzession verletzt: 1. Indem sie vom 1. Juni 1999 bis zum 2. Juli 1999 die Versorgungspflicht der zweiten Ausbauphase nicht erfüllt hat, ohne ein Gesuch um Änderung der Konzession zu stellen; 2. Indem die Konzession auch bezüglich der dritten Ausbauphase verletzt wurde, da das Gesuch um Anpassung der Konzession aus den dargelegten Gründen abgewiesen wird. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob und allenfalls welche der nach Art. 58 Abs. 2 FMG zur Verfügung stehenden Massnahmen anzuordnen sind.