Konzessionärin muss der Behörde mitteilen, was sie unternommen hat; b. die Konzessionärin wird verpflichtet, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern; c. die Konzession wird durch Auflagen ergänzt; d. die Konzession wird eingeschränkt, suspendiert, widerrufen oder entzogen. Unter den Begriff der Rechtsverletzung fallen unter anderem Tatbestände, die unmittelbar mit der Konzession oder den fernmelderechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang stehen (Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III 1405, 1448). Damit fällt die Nichterfüllung der Konzession unter den Begriff der Rechtsverletzung, so dass Art.