Im verwaltungsrechtlichen Aufsichtsverfahren gilt grundsätzlich die Offizialmaxime. Dies bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen darüber entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet oder beendet wird und was Gegenstand des Verfahrens ist (Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Nr. 1278). Stellt das Bundesamt eine Verletzung des anwendbaren Rechts fest, so können folgende Massnahmen (Art. 58 Abs. 2 FMG) verfügt werden, wobei es sich dabei um eine abschliessende Aufzählung handelt: a. die Konzessionärin wird aufgefordert, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die