Art. 58 FMG regelt die Aufsicht im Fernmeldebereich. Gemäss Art. 58 Abs. 1 FMG wacht das BAKOM darüber, dass die Konzessionärinnen das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzession einhalten. Stellt das BAKOM eine Verletzung des anwendbaren Rechts fest, so kann es der ComCom die in Art. 58 Abs. 2 FMG