Insgesamt haben zu einem grossen Teil das Verhalten und die mangelhafte Reaktion der Gesuchstellerin die Verzögerungen bewirkt. Die Konzession hält zudem unzweideutig fest, dass die Konzessionärin «jeden Versuch» unternommen haben muss, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Diese Formulierung ist eng auszulegen und so zu verstehen, dass jede Vorkehrung getroffen werden muss, um den Verpflichtungen nachkommen zu können. Schliesslich wurden die Ausbauphasen so festgelegt, wie es die Gesuchstellerin im Konzessionsvergabeverfahren selber vorgeschlagen hat.