Zudem könnte auch noch X AG ein Mitbenutzungsgesuch stellen, so dass sich das Verfahren erneut verzögert. Damit ist offensichtlich, dass ein Teil der langen Dauer zwischen Einreichung einer Anfrage um Mitbenutzung und dem Entscheid von Y AG nach Prüfung des Detailprojektes durch Y AG darauf zurückzuführen ist, dass diese die mündlich vereinbarten Fristen laut der Gesuchstellerin überschreitet. Jedoch beruht meistens ein wesentlicher Teil der Gesamtdauer auf derjenigen Periode, welche die Gesuchstellerin braucht, um das Detailprojekt auszuarbeiten und einzureichen. Zudem erwähnt die Gesuchstellerin einzig Bemühungen um Site-Sharing mit Y AG, nicht jedoch mit der dritten Konzessionärin.