Jedoch enthält bereits die Konzession unter Ziff. 3.2.4 folgende Bestimmung: «Die Konzessionärin unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um bei der Errichtung sowie beim Betreiben von Sendestandorten die Mitbenutzung dieser Standorte für andere Mobilfunkkonzessionäre zu ermöglichen, sofern genügend Kapazität vorhanden ist und technische sowie wirtschaftliche Gründe der Standortmitbenutzung nicht entgegenstehen.» Damit ist die Gesuchstellerin gehalten, grundsätzlich Site-Sharing anzustreben und nicht erst dann, wenn sie durch Widerstand von Behörden und Bevölkerung dazu gezwungen wird.