Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass viele Gemeinden eine Koordination der Antennenstandorte fordern würden, die weit über die gesetzliche Regelung von Art. 36 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) hinausgehe. So würden im Kanton G. keine neuen Antennenstandorte im Umkreis von einem Kilometer zu einem bestehenden Antennenstandort bewilligt, wenn nicht der Nachweis erbracht werde, dass eine Mitbenutzung aus technischen Gründen nicht möglich sei.