Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, die Verfügung der ComCom vom 28. Juni 1999 in Sachen National Roaming (Möglichkeit, sich in einem fremden, inländischen Mobilfunknetz einzuzwählen) zwischen X AG und Y AG habe die Situation verschärft, indem sie bei Baugesuchen mit dem Argument konfrontiert sei, man solle die Netze zusammenlegen. Nach diesem laut der Gesuchstellerin unverständlichen Entscheid vom 28. Juni 1999 könne sie sich nicht einmal mehr darauf berufen, dass National Roaming in der Schweiz solange nicht erlaubt sei, als dass die neuen Anbieter ihre Mobilfunknetze nicht konzessionskonform erstellt haben.