Die Gesuchstellerin zeigt klar auf, inwieweit die Versorgungspflicht erfüllt werden konnte, und in welchen Zeitpunkten die konzessionsgemässe Abdeckung erreicht werden sollte. Dies vor allem unter Berücksichtigung der verschiedenen Probleme, mit denen die Gesuchstellerin konfrontiert war und heute noch ist. Somit wurden nicht nur die Ausbauphasen 1 und 2 nicht eingehalten, sondern auch die Phase 3 (November 1999). Die Vorgaben in Bezug auf die Versorgungspflicht aus Ziff. 3.2.5 der Konzession vom 29. Mai 1998 wurden mehrheitlich nicht erfüllt, womit die Konzession verletzt wurde.