Mit dieser Verfügung wurde die Konzession insofern abgeändert, als dass das Datum der Versorgungspflicht für die erste Ausbauphase gemäss Ziff. 3.2.5 der Mobilfunkkonzession von ursprünglich Ende November 1998 neu auf den 31. Januar 1999 festgesetzt wurde. Anlässlich einer Zusammenkunft zwischen Vertretern der Gesuchstellerin und dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) informierte die Gesuchstellerin das BAKOM mündlich über verschiedene Schwierigkeiten, die sie im Hinblick auf den Ausbau der eigenen Infrastruktur habe und dass die Versorgungspflicht per Ende Mai 1999 nicht erreicht werde. (...) Mit Eingabe vom 2. Juli 1999 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sich die