2 Die Gesuchstellerin hat ihr GSM-Netz im 900 und 1800 MHz-Bereich am 24. Dezember 1998 bereits mit Verspätung auf obige Versorgungspflicht (per Ende November 1998) in Betrieb genommen. Deshalb wurde die Konzession entsprechend angepasst (Verfügung der Eidgenössischen Kommunikationskommission [ComCom] vom 24. März 1999). Mit dieser Verfügung wurde die Konzession insofern abgeändert, als dass das Datum der Versorgungspflicht für die erste Ausbauphase gemäss Ziff. 3.2.5 der Mobilfunkkonzession von ursprünglich Ende November 1998 neu auf den 31. Januar 1999 festgesetzt wurde.