1 - Da die Konzessionärin erst mit Verspätung auf die sich abzeichnenden Probleme reagierte und sich zu wenig dezidiert dagegen zur Wehr setzte, waren im vorliegenden Fall ihre Bestrebungen, die Versorgungspflichten trotz der bestehenden Schwierigkeiten zu erfüllen, ungenügend. Das Gesuch um Anpassung der Konzession wird deshalb abgewiesen (Ziff. 2.3-2.5). - Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit scheinen Aufsichtsmassnahmen weder erforderlich noch geeignet, da die Konzessionärin im eigenen Interesse darum bemüht ist, eine möglichst umfassende Versorgung zu erreichen (Ziff. 2.6).