Fernmeldewesen. Änderung einer Mobilfunkkonzession. Versorgungspflichten. Abweisung eines Änderungsgesuchs. - Die in einer Mobilfunkkonzession enthaltenen Versorgungsverpflichtungen können abgeändert werden, wenn die Konzessionärin beweisen kann, dass sie diese aus Gründen ausserhalb ihres Einflussbereiches nicht mehr erfüllen kann. Sie muss zudem schlüssig nachweisen, dass sie jeden Versuch unternommen hat, ihren Verpflichtungen nachzukommen (Ziff. 2.1).