{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-26--_2000-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005129.pdf?ID=150005129", "Checksum": "95de632e89c24c1124363fa925b8413d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:25", "Checksum": "82df762e03a0275522405ad5e533b302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r\n\n 11\nGleichbehandlungsgebot abgeleitet (Häfelin/Müller; a.a.O., S. 119 f., Nr. 489\nmit Hinweisen). Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit folgt, dass\ndie Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen\nInteresse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen. Der\nangestrebte Zustand muss ausserdem in einem vernünftigen Verhältnis zu den\nFreiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (BGE 117\nIa 472, 483).\nDer Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und\nRechtsprechung also drei Komponenten, welche kumulativ erfüllt sein müssen\n(vgl. dazu insbesondere Häfelin/Müller; a.a.O., S. 120 ff., Nr. 492 ff. und René A.\nRhinow / Beat Krähenmann; Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band\nI, S. 337 ff., Nr. 58 und Ergänzungsband S. 178 ff., Nr. 58 mit Hinweisen).\nGeeignetheit: Eine Massnahme muss erstens im Hinblick auf das angestrebte\nZiel geeignet sein. Zu prüfen ist die Zwecktauglichkeit bzw. die Erfolgsaussicht\nder ins Auge gefassten Massnahme. Ungeeignet ist eine Massnahme\ninsbesondere dann, wenn sie die Erreichung des angestrebten Zustandes\nsogar erschwert oder verhindert.\nErforderlichkeit: Die beabsichtigte Massnahme muss zweitens erforderlich\nsein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Sie darf damit einerseits\nnicht übermässig sein, indem sie zu stark in die Rechte der Betroffenen\neingreift. Es ist daher das mildeste Mittel zu ergreifen, welches noch\nzum erhofften Erfolg führt. Andererseits darf die Massnahme aber auch\nnicht zu schwach und damit hinsichtlich des Ziels wirkungslos sein. Mit\nanderen Worten: «Es ist das mildeste der wirksamen Mittel zu wählen»\n(Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 181). Von einer normierten Regel muss daher\naufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips abgewichen werden können,\n«wenn sich ihre Anwendung im Einzelfall infolge einer Ausnahmesituation\nals ungerechtfertigt hart erweisen würde» (Schweizerisches Zentralblatt für\nStaats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1988 S. 230).\nVerhältnismässigkeit im engeren Sinne: Drittens ist eine\nVerwaltungsmassnahme nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges\nVerhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für\ndie Betroffenen bewirkt, wahrt. Es wird also eine Rechtfertigung durch ein\nhinreichend gewichtiges öffentliches Interesse verlangt (VPB 42.29). Diese\nRechtfertigung ist durch eine Interessenabwägung festzustellen. Der staatliche\nEingriff ist nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse jenes des\nPrivaten überwiegt. «Eine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches\nInteresse besteht, die aber tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung\nder betroffenen Privaten hat, soll unterbleiben» (Häfelin/Müller, a.a.O., S. 123\nNr. 516).\nEinerseits hat sich die Gesuchstellerin - wenn auch nicht im angezeigten\nAusmass - bemüht, die Konzessionsvorgaben zu erfüllen und anderseits hat\nsich die Verzögerung per Ende November 1999 verringert. Ende 1999 wurden\ndenn auch die per Ende November 1999 vorausgesetzten Werte erreicht, so\ndass im heutigen Zeitpunkt auch den Vorgaben für die dritte Ausbauphase\nentsprochen wird.\nAuch wenn die Gesuchstellerin nicht jeden Versuch unternommen hat, um\nden konzessionsmässigen Verpflichtungen nachzukommen, so ist es doch in\nihrem eigenen Interesse, möglichst schnell eine möglichst grosse Abdeckung\n\n12\nzu erreichen, um einerseits viele Kunden zu gewinnen und anderseits die\nGeschäftstätigkeit auszuweiten. Durch die Verzögerungen bei der Abdeckung\nhat sie in erster Linie selber Nachteile zu gewärtigen und es ist fraglich, ob\nzusätzliche Druckmittel eine Beschleunigung des Ausbaus bewirken würden.\nWie erwähnt ist die Gesuchstellerin im eigenen Interesse darum bemüht, eine\nmöglichst umfassende Versorgung zu erreichen, so dass Aufsichtsmassnahmen\nnur wenig zu einer Verbesserung der Situation beitragen würden, und\nAufsichtsmassnahmen somit weder erforderlich noch geeignet scheinen,\num eine Verbesserung der Situation zu bewirken. Da damit bereits zwei\nder drei Voraussetzung nicht erfüllt sind, kann offen bleiben, wie es sich\nmit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, der Abwägung der privaten\nInteressen der Gesuchstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse, verhält.\nAufsichtsmassnahmen werden deshalb keine verfügt.\nEine strengere Informationspflicht, als diejenige, die bereits in Anhang\n3 der Konzession statuiert ist, drängt sich nicht auf, da einzig die vierte\nund letzte Ausbauphase offen ist. Die entsprechenden Abdeckungswerte\nmüssen erst Ende 2002 erfüllt sein, so dass es unverhältnismässig aber auch\nunzweckmässig wäre, Informationen in kürzeren Abständen als sie schon die\nKonzession enthält (halbjährlich) festzusetzen.\nNachdem bereits bei drei der vier in der Konzession festgelegten\nAusbauphasen mehrmonatige Verzögerungen eingetreten sind, drängt es sich\nauf, die Gesuchstellerin ausdrücklich aufzufordern, künftig alle Vorgaben der\nKonzession oder allfälliger Änderungen derselben zu erfüllen und adäquate\nMassnahmen zu treffen, damit die Versorgungsgrade erfüllt werden können.\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.26 - Entscheid der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 27. März\n2000\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\n"}