{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-26--_2000-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005129.pdf?ID=150005129", "Checksum": "95de632e89c24c1124363fa925b8413d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:25", "Checksum": "82df762e03a0275522405ad5e533b302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r\n\n 10\naufgeführten Massnahmen beantragen. Darüber hinaus kann die ComCom\ndie Konzession auf Antrag des Bundesamtes entziehen, wenn wesentliche\nVoraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3).\nDie Aufsicht des BAKOM über die Konzessionärinnen ist ein Bestandteil\ndes Vollzuges der Fernmeldegesetzgebung. Die Überwachung durch das\nBAKOM dient dazu, dem Fernmeldegesetz sowie den dazugehörigen\nVerordnungen und dem internationalen Fernmelderecht Nachachtung\nzu verschaffen und sie durchzusetzen. Im verwaltungsrechtlichen\nAufsichtsverfahren gilt grundsätzlich die Offizialmaxime. Dies bedeutet,\ndass die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen darüber entscheiden,\nob ein Verfahren eingeleitet oder beendet wird und was Gegenstand des\nVerfahrens ist (Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen\nVerwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Nr. 1278).\nStellt das Bundesamt eine Verletzung des anwendbaren Rechts fest, so können\nfolgende Massnahmen (Art. 58 Abs. 2 FMG) verfügt werden, wobei es sich\ndabei um eine abschliessende Aufzählung handelt:\na. die Konzessionärin wird aufgefordert, den Mangel zu beheben oder\nMassnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die\nKonzessionärin muss der Behörde mitteilen, was sie unternommen hat;\nb. die Konzessionärin wird verpflichtet, die Einnahmen, die sie bei der\nRechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;\nc. die Konzession wird durch Auflagen ergänzt;\nd. die Konzession wird eingeschränkt, suspendiert, widerrufen oder entzogen.\nUnter den Begriff der Rechtsverletzung fallen unter anderem Tatbestände,\ndie unmittelbar mit der Konzession oder den fernmelderechtlichen\nBestimmungen im Zusammenhang stehen (Botschaft zum revidierten\nFernmeldegesetz vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III 1405, 1448). Damit fällt die\nNichterfüllung der Konzession unter den Begriff der Rechtsverletzung, so dass\nArt. 58 FMG vorliegend zur Anwendung gelangt.\nUnbestrittenermassen hat die Gesuchstellerin die Konzession verletzt:\n1. Indem sie vom 1. Juni 1999 bis zum 2. Juli 1999 die Versorgungspflicht\nder zweiten Ausbauphase nicht erfüllt hat, ohne ein Gesuch um Änderung der\nKonzession zu stellen;\n2. Indem die Konzession auch bezüglich der dritten Ausbauphase\nverletzt wurde, da das Gesuch um Anpassung der Konzession aus den\ndargelegten Gründen abgewiesen wird.\nIm Folgenden ist daher zu prüfen, ob und allenfalls welche der nach Art. 58\nAbs. 2 FMG zur Verfügung stehenden Massnahmen anzuordnen sind.\nAuswahl und Ausgestaltung der Massnahmen haben dabei den allgemeinen\nGrundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts zu folgen. Dabei ist namentlich\ndas Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. Botschaft zum FMG, a.a.O.,\n1448).\nDer Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist ein allgemeiner Grundsatz\ndes eidgenössischen Verfassungsrechts und ergibt sich unmittelbar\naus der Verfassung. Er wird vom Bundesgericht teilweise aus dem\n\n"}