{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-26--_2000-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005129.pdf?ID=150005129", "Checksum": "95de632e89c24c1124363fa925b8413d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:25", "Checksum": "82df762e03a0275522405ad5e533b302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r\n\n 9\nTeil ausserhalb des Einflussbereiches der Gesuchstellerin, jedoch nicht\nausschliesslich. Die Gesuchstellerin hätte durchaus die Möglichkeit gehabt\nund hat diese auch weiterhin, ihre Bestrebungen zu intensivieren, die eigenen\nAbläufe zu optimieren und dadurch zu verkürzen. Nachdem sich die Dauer\nder Verzögerungen anfänglich vergrössert hatte - Ende November 1998\n2 Monate und Ende Mai 1999 drei Monate - vermochte sie die Gesuchstellerin\nerfreulicherweise per Ende November 1999 auf einen Monat zu reduzieren.\nDie Gesuchstellerin hat sich zwar bemüht, die Situation zu verbessern, jedoch\nbestand, wie sie im Übrigen selber festhält, bereits im Januar 1999 massiver\nWiderstand gegen Mobilfunkantennenprojekte, die eingesetzte Task Force\nist jedoch erst seit Juli 1999 operativ tätig. Auch wenn die Anstrengungen\nbeachtenswert sind, muss doch festgehalten werden, dass entsprechende\nSchritte auf Grund der schon länger bestehenden problematischen Situation\nbereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten ergriffen werden können und\nmüssen, zumal schon im Januar 1999 die Zeitungen überaus breit über die\nbestehenden Widerstände berichteten.\nAnders als in der Verfügung vom 24. März 1999 festgestellt, liegen die\nGründe für die Verzögerungen für die Ausbauphasen 2 und 3 zu einem\nentscheidenden Teil im Einflussbereich der Gesuchstellerin. Sie hätte die\nMöglichkeit gehabt, die Verzögerungen in einem geringeren Ausmass zu\nhalten und eine raschere Reaktion auf die sich abzeichnenden oder bereits\nbestehenden Schwierigkeiten wäre angezeigt gewesen. Sie hat jedoch mit\nVerspätung auf die sich abzeichnenden Probleme reagiert und sich zu wenig\ndezidiert dagegen zur Wehr gesetzt.\nInsgesamt haben zu einem grossen Teil das Verhalten und die mangelhafte\nReaktion der Gesuchstellerin die Verzögerungen bewirkt. Die Konzession\nhält zudem unzweideutig fest, dass die Konzessionärin «jeden Versuch»\nunternommen haben muss, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Diese\nFormulierung ist eng auszulegen und so zu verstehen, dass jede Vorkehrung\ngetroffen werden muss, um den Verpflichtungen nachkommen zu können.\nSchliesslich wurden die Ausbauphasen so festgelegt, wie es die Gesuchstellerin\nim Konzessionsvergabeverfahren selber vorgeschlagen hat. Zudem hat die\nGesuchstellerin über einen Monat durch die mangelhafte Versorgung die\nKonzession verletzt, bevor sie ein Gesuch um Konzessionsänderung stellte. Auf\nGrund ihrer ungenügenden Bestrebungen, die Versorgungspflichten trotz der\nbestehenden Schwierigkeiten zu erfüllen, wird das Gesuch um Anpassung der\nKonzession abgewiesen.\n\n2.6. Aufsichtsrechtliche Massnahmen\n\nArt. 58 FMG regelt die Aufsicht im Fernmeldebereich. Gemäss Art. 58\nAbs. 1 FMG wacht das BAKOM darüber, dass die Konzessionärinnen das\ninternationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften\nund die Konzession einhalten. Stellt das BAKOM eine Verletzung des\nanwendbaren Rechts fest, so kann es der ComCom die in Art. 58 Abs. 2 FMG\n\n"}