{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-26--_2000-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005129.pdf?ID=150005129", "Checksum": "95de632e89c24c1124363fa925b8413d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:25", "Checksum": "82df762e03a0275522405ad5e533b302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r\n\nIm Zusammenhang mit der Koordination von Antennenstandorten mit\nY AG führt die Gesuchstellerin an, es bestehe eine mündliche Vereinbarung,\nwonach die Dauer für die Machbarkeitsanalyse sowie für die Beurteilung\ndes Detailprojektes grundsätzlich den Zeitraum von je drei Wochen nicht\nübersteigen solle. Sie macht geltend, diese Zeitlimite würde häufig bei Weitem\nüberschritten. In der Machbarkeitsanalyse werde die Realisierungsmöglichkeit\neines Standortes für Site-Sharing beurteilt. Es werde in einer Grobbeurteilung\ngeprüft, ob der Standort aus Gründen der Statik, der Ausbaureserven\nsowie der räumlichen Kapazitäten für eine Mitbenutzung geeignet sei. Die\nDetailprojektphase ermögliche dem Standortinhaber, die Projektwünsche\ndes Mitbenutzers zu prüfen. Meistens sei nicht die Gesuchstellerin für die\n\n8\nüberlange Dauer dieser Verfahrensabschnitte verantwortlich, sondern\nausserhalb ihres Einflussbereiches liegende Faktoren würden die jeweiligen\nVerfahren verzögern. (...)\nDass Y AG die vereinbarte Frist von je 3 Wochen für die Machbarkeitsanalyse\nund für die Prüfung des Detailprojektes häufig massiv überschreitet, liegt\nausserhalb des Einflussbereiches der Gesuchstellerin. Jedoch handelt es sich\nbei den oben erwähnten und von der Gesuchstellerin dokumentierten Fällen\num diejenigen Verfahren, die die grössten Verzögerungen erfahren haben\nund nicht als repräsentativ für diejenigen 111 Standorte bezeichnet werden\nkönnen, die die Gesuchstellerin in ihrer Übersicht aufführt. In der Tat wird die\nmündlich vereinbarte Dauer von 3 Wochen häufig überschritten, jedoch meist\nnur um 2-4 Wochen. Die Gesuchstellerin selber liess häufig zwischen dem\nErhalt der Machbarkeitsanalyse von Y AG und der Einreichung des eigenen\nDetailprojektes bei Y AG mehrere Monate verstreichen.\nWeitere Verzögerungen können sich in Fällen ergeben, in denen ein\nSite-Sharing nach Beurteilung durch Y AG nicht machbar ist, und das\nVerfahren mit einem neuen Masten wiederholt werden muss. Zudem könnte\nauch noch X AG ein Mitbenutzungsgesuch stellen, so dass sich das Verfahren\nerneut verzögert.\nDamit ist offensichtlich, dass ein Teil der langen Dauer zwischen Einreichung\neiner Anfrage um Mitbenutzung und dem Entscheid von Y AG nach Prüfung\ndes Detailprojektes durch Y AG darauf zurückzuführen ist, dass diese die\nmündlich vereinbarten Fristen laut der Gesuchstellerin überschreitet. Jedoch\nberuht meistens ein wesentlicher Teil der Gesamtdauer auf derjenigen Periode,\nwelche die Gesuchstellerin braucht, um das Detailprojekt auszuarbeiten und\neinzureichen. Zudem erwähnt die Gesuchstellerin einzig Bemühungen um\nSite-Sharing mit Y AG, nicht jedoch mit der dritten Konzessionärin. Mit Blick\nauf die unter Ziff. 2.3.2.4 erwähnten Konzessionsbestimmung (Ziff. 3.2.4) und\num den aufgezeigten Schwierigkeiten wirksam entgegentreten zu können,\nwäre es aber angezeigt gewesen, mit allen drei Konzessionärinnen nach\ngemeinsamen Lösungen zu suchen. Da die entsprechenden Bemühungen\naber nicht im angezeigten Umfang erfolgten, kann in diesem Bereich nur\nein Teil der Verzögerungen auf Gründe ausserhalb des Einflussbereiches der\nGesuchstellerin zurückgeführt werden.\n\n2.5. Fazit betreffend Gesuch um Anpassung der Konzession\n\nDie Gesuchstellerin erreichte die in der Konzession unter Ziff. 3.2.5\nfestgesetzten Versorgungsgrade zu den vorgegebenen Zeitpunkten Ende Mai\nund Ende November 1999 nicht.\nDie Verzögerung bis zur vollständigen Erfüllung der Vorgaben beträgt per\nEnde Mai 1999 3 Monate und per Ende November 1999 noch einen Monat (vgl.\nZiff. 1).\nDie von der Gesuchstellerin erwähnten und belegten Gründe in den Bereichen\nAntennenstandorte, Behandlung der Gesuche durch Gemeindebehörden,\nWiderstand bei Gemeinden, Kantonen und Bevölkerung liegen zu einem\n\n"}