{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-26--_2000-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005129.pdf?ID=150005129", "Checksum": "95de632e89c24c1124363fa925b8413d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:25", "Checksum": "82df762e03a0275522405ad5e533b302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r\n\nDie Gesuchstellerin macht weiter geltend, die Verfügung der ComCom vom\n28. Juni 1999 in Sachen National Roaming (Möglichkeit, sich in einem fremden,\ninländischen Mobilfunknetz einzuzwählen) zwischen X AG und Y AG habe\ndie Situation verschärft, indem sie bei Baugesuchen mit dem Argument\nkonfrontiert sei, man solle die Netze zusammenlegen. Nach diesem laut der\nGesuchstellerin unverständlichen Entscheid vom 28. Juni 1999 könne sie sich\nnicht einmal mehr darauf berufen, dass National Roaming in der Schweiz\nsolange nicht erlaubt sei, als dass die neuen Anbieter ihre Mobilfunknetze\nnicht konzessionskonform erstellt haben. Es müsse befürchtet werden, dass\nsehr viele Gemeinden Baugesuche sistieren würden, bis über die Zulässigkeit\nvon National Roaming entschieden sei.\n\n6\nDass der Entscheid über das National Roaming, in dem das Begehren\num Erlass von superprovisorischen Massnahmen abgewiesen wurde,\nGemeinden unter Umständen in der Haltung zu Antennenprojekten\nbeeinflusst haben könnte, ist denkbar. Jedoch wurde von der ComCom und\ndem BAKOM immer deutlich kommuniziert, dass National Roaming die\nkonzessionsmässige Versorgungspflicht und den Netzausbau mit eigener\nInfrastruktur nicht ersetzte, sondern einzig dafür eingesetzt werden könne,\num den Abdeckungsgrad über denjenigen der Versorgungspflicht hinaus\nzu erhöhen. Und zudem wurde damals schon für das Verfahren in der\nHauptsache eine negative Erfolgsprognose gestellt. In Gemeinden wie den\noben genannten wäre National Roaming somit nur als Übergangslösung\nin Frage gestanden. Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen, die um\nBaubewilligungen angefragten Instanzen entsprechend zu orientieren und die\nbestehenden Informationslücken abzubauen.\n\n2.3.2.4. Koordination der Antennenstandorte\n\nDie Gesuchstellerin führt weiter aus, dass viele Gemeinden eine Koordination\nder Antennenstandorte fordern würden, die weit über die gesetzliche\nRegelung von Art. 36 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR\n784.10) hinausgehe. So würden im Kanton G. keine neuen Antennenstandorte\nim Umkreis von einem Kilometer zu einem bestehenden Antennenstandort\nbewilligt, wenn nicht der Nachweis erbracht werde, dass eine Mitbenutzung\naus technischen Gründen nicht möglich sei.\nDass vermehrt die Koordination von Antennenanlagen gefordert wird, hängt\nvor allem mit den vorhandenen Bedenken gegenüber solchen Vorhaben\nund dem Wunsch von Gemeinden und Bevölkerung, die Zahl der Antennen\nmöglichst klein zu halten, zusammen und führt zu Verzögerungen. Bevor\nStandorte zusammengelegt werden können, sind Machbarkeitsanalysen und\nVerhandlungen unter denjenigen Parteien, die eine Anlage teilen sollten,\nnotwendig, welche zu erheblichen Verzögerungen führen können. Jedoch\nenthält bereits die Konzession unter Ziff. 3.2.4 folgende Bestimmung: «Die\nKonzessionärin unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um bei der\nErrichtung sowie beim Betreiben von Sendestandorten die Mitbenutzung\ndieser Standorte für andere Mobilfunkkonzessionäre zu ermöglichen, sofern\ngenügend Kapazität vorhanden ist und technische sowie wirtschaftliche\nGründe der Standortmitbenutzung nicht entgegenstehen.» Damit ist die\nGesuchstellerin gehalten, grundsätzlich Site-Sharing anzustreben und nicht\nerst dann, wenn sie durch Widerstand von Behörden und Bevölkerung dazu\ngezwungen wird.\n\n7\nDass vermehrt Site-Sharing verlangt wird, liegt ausserhalb des\nEinflussbereiches der Gesuchstellerin, jedoch bleiben unter Ziff. 2.4.1\ndiejenigen Massnahmen zu würdigen, welche die Gesuchstellerin ergriffen hat,\num die Situation zu verbessern.\n\n2.4. Würdigung der Vorkehren der Gesuchstellerin\n\n2.4.1. Verschiedene Bemühungen\n\nDie Gesuchstellerin hat auf Grund der Bedürfnisse der Öffentlichkeit auf\ngrundlegende, präzise und ausführliche Information über Auswirkungen\nder Mobiltelefonie auf den Menschen und die Umwelt eine Task Force\nEMF (Arbeitsgruppe «Elektromagnetische Felder») mit der Untergruppe\n«Dialog» geschaffen. Diese bezweckt, auf die Bevölkerung und die Behörden\nzuzugehen und mit ihnen nach Lösungen zu suchen. Sie strebt gemäss\neigenen Angaben eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden an und\nwill die Bevölkerung umfassend informieren. Gemäss einer Aufstellung\nder Gesuchstellerin fanden in den Monaten Juli, August und September\n1999 15 Informationsveranstaltungen statt oder waren zumindest geplant.\nZudem wurde ein standardisiertes Antwortschreiben geschaffen, um\nbesorgte Personen zu informieren. Ebenso kreierte sie einen Fragebogen,\nin dem Personen, die sich von nichtionisierender Strahlung betroffen\nfühlen, ihre gesundheitlichen Beschwerden beschreiben können. Die\nGesuchstellerin erhebt diese Daten, um die Forschung auf dem Gebiet der\nelektromagnetischen Felder zu unterstützen. Im Weiteren hat sie zusammen\nmit der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und -pflege Richtlinien\nfür den Landschaftsschutz aufgestellt. Im Kanton W. wurden Standorte durch\nÖkoskop, ein Unternehmen zur Förderung der natürlichen Umwelt, evaluiert.\nZweifelsohne bemühte sich die Gesuchstellerin, den bestehenden Problemen\nmit verschiedenen Massnahmen zu begegnen und die getroffenen Vorkehren\nsind auch geeignet, die Situation zu verbessern. Da sich jedoch schon Ende\n1998 eine Akzentuierung in nicht erwartetem Ausmass abzeichnete, ist es der\nGesuchstellerin vorzuwerfen, dass sie erst Mitte 1999 geeignete Mittel wie\nInformationsveranstaltungen und eine Task Force einsetzte.\n\n2.4.2. Standortzusammenlegung\n\n"}