{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-26--_2000-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005129.pdf?ID=150005129", "Checksum": "95de632e89c24c1124363fa925b8413d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:25", "Checksum": "82df762e03a0275522405ad5e533b302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 27.03.2000 JAAC 65.26 \r\n\n 2\nDie Gesuchstellerin hat ihr GSM-Netz im 900 und 1800 MHz-Bereich am\n24. Dezember 1998 bereits mit Verspätung auf obige Versorgungspflicht\n(per Ende November 1998) in Betrieb genommen. Deshalb wurde die\nKonzession entsprechend angepasst (Verfügung der Eidgenössischen\nKommunikationskommission [ComCom] vom 24. März 1999). Mit dieser\nVerfügung wurde die Konzession insofern abgeändert, als dass das Datum\nder Versorgungspflicht für die erste Ausbauphase gemäss Ziff. 3.2.5 der\nMobilfunkkonzession von ursprünglich Ende November 1998 neu auf den\n31. Januar 1999 festgesetzt wurde. Anlässlich einer Zusammenkunft zwischen\nVertretern der Gesuchstellerin und dem Bundesamt für Kommunikation\n(BAKOM) informierte die Gesuchstellerin das BAKOM mündlich über\nverschiedene Schwierigkeiten, die sie im Hinblick auf den Ausbau der eigenen\nInfrastruktur habe und dass die Versorgungspflicht per Ende Mai 1999 nicht\nerreicht werde.\n(...)\nMit Eingabe vom 2. Juli 1999 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sich die\nVersorgung der Bevölkerung und der Fläche der Schweiz per Ende Mai 1999\nauf 70% der Bevölkerung bzw. 28% der Fläche der Schweiz belaufen habe. Die\nVerzögerung sei ausschliesslich auf Gründe zurückzuführen, die ausserhalb\nihres Einflussbereiches lägen. Entsprechend stellte sie in ihrer Eingabe ein\nGesuch um Anpassung der Konzession. Es sei der Zeitpunkt von Ende Mai\n1999 für eine Abdeckung von 84.4% der Bevölkerung, bzw. 39% der Fläche der\nSchweiz neu auf Ende August 1999 festzulegen.\n(...) Gemäss der Konzessionsänderung vom 24. März 1999 sowie dem\nGesuch vom 2. Juli 1999 und weiteren Eingaben der Gesuchstellerin wurden\nfolgende Abdeckungsgrade bereits erreicht oder sollen nach Angaben der\nGesuchstellerin erreicht werden:\n\nDatum Bevölkerung Fläche\nEnde Januar 1999 59.3% 18.9%\nEnde Mai 1999 70% 28%\nEnde August 1999 84.4% 39%\nEnde November 1999 90.03% 50.8%\nEnde Dezember 1999 91.18% 56.2%\nEnde 2002 95%\n\nDie Gesuchstellerin zeigt klar auf, inwieweit die Versorgungspflicht erfüllt\nwerden konnte, und in welchen Zeitpunkten die konzessionsgemässe\nAbdeckung erreicht werden sollte. Dies vor allem unter Berücksichtigung\nder verschiedenen Probleme, mit denen die Gesuchstellerin konfrontiert war\nund heute noch ist. Somit wurden nicht nur die Ausbauphasen 1 und 2 nicht\neingehalten, sondern auch die Phase 3 (November 1999).\nDie Vorgaben in Bezug auf die Versorgungspflicht aus Ziff. 3.2.5 der Konzession\nvom 29. Mai 1998 wurden mehrheitlich nicht erfüllt, womit die Konzession\nverletzt wurde.\n\n3\nMit Schreiben vom 8. Dezember 1999 wurde der Gesuchstellerin mitgeteilt,\ndass das BAKOM beabsichtige, der ComCom Aufsichtsmassnahmen zu\nbeantragen. Der Gesuchstellerin wurde das rechtliche Gehör gewährt und\nsie konnte zu den ins Auge gefassten Massnahmen Stellung beziehen.\n2. Rechtliches\n\n2.1. Gesuch um Konzessionsänderung\n\nDa die Gesuchstellerin wie unter Ziff. 1 dargelegt die Versorgungspflichten\nder zweiten und dritten Ausbauphase nicht einhalten konnte, ersucht\nsie darum, die Konzession anzupassen. Für die Phase, die bis am\n31. Mai 1999 hätte erreicht sein müssen, stellte sie das Begehren jedoch\nerst mit Datum vom 2. Juli 1999, mithin etwas mehr als einen Monat\nnachdem die Abdeckungsphase hätte erreicht sein müssen. Wenn die\nKonzessionsverpflichtungen nicht eingehalten werden können, so ist es\nangezeigt, vor Ablauf der entsprechenden Fristen ein Verschiebungsgesuch\nzu stellen und nicht erst einen Monat später. Zudem führt die Gesuchstellerin\nauch keinerlei Begründung für dieses unverständliche Verhalten an.\nGemäss der Ziff. 3.2.5 der Konzession können die Versorgungsverpflichtungen\nabgeändert werden, wenn die Konzessionärin beweisen kann, dass sie diese\naus Gründen ausserhalb ihres Einflussbereiches nicht mehr erfüllen kann. Sie\nmuss zudem schlüssig nachweisen, dass sie jeden Versuch unternommen hat,\nihren Verpflichtungen nachzukommen.\nEs ist somit zu prüfen, welche Gründe zu den Verzögerungen im Ausbau der\nInfrastruktur geführt haben, ob diese im Einflussbereich der Gesuchstellerin\ngestanden haben und ob diese jeden Versuch unternommen hat, die\ndrohenden Verspätungen abzuwenden.\n\n2.2. (...)\n\n2.3. Würdigung der vorgebrachten Gründe\n\n2.3.1. Auswirkungen der Verfügung der ComCom vom\n24. März 1999\n\nBereits in der Verfügung vom 24. März 1999 stellte die ComCom fest, dass\ndie Versorgungspflicht für die erste Ausbauetappe verletzt werde und sie\nverschob das in der Konzession genannte Datum für die erste Ausbauphase\nvon Ende November 1998 neu auf den 31. Januar 1999. Verursacht wurde die\nVerzögerung durch Probleme bei den Antennenstandorten, Human Ressources\nund bei der Fremdfinanzierung. Gründe, die mindestens zum Teil ausserhalb\ndes Einflussbereiches der Gesuchstellerin standen. Die ComCom hielt damals\nergänzend fest, dass die Gesuchstellerin weitgehend die ihr zumutbaren\nVersuche unternommen habe, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die\nVerzögerung betrug damals zwei Monate.\n\n"}