3.2.5 der Konzession, so dass dem Gesuch entsprochen und die Verpflichtungen abgeändert werden können. Der Zeitpunkt für die Einhaltung der Versorgungspflicht von Ende 1999 wird auf den 31. März 2000 verschoben. Es ist jedoch zu betonen, dass die Versorgungswerte ohne diejenigen Basisstationen erreicht werden müssen, die sich in einem National-Roaming-Gebiet befinden und nicht aufgeschaltet sind. 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali