Die Gesuchstellerin erreichte die in der Konzession unter Ziff. 3.2.5 festgesetzten Versorgungsgrade für die zweite Ausbauetappe zum vorgegebenen Zeitpunkt Ende 1999 nicht. Die von der Konzessionärin erwähnten und belegten Gründe liegen mindestens zu einem wesentlichen Teil ausserhalb des Einflussbereiches der Konzessionärin. Sie hat zudem frühzeitig jeden Versuch unternommen, trotz der schwierigen Rahmenbedingungen die Versorgungspflicht zu erfüllen. Damit erfüllt sie die Voraussetzung von Ziff. 3.2.5 der Konzession, so dass dem Gesuch entsprochen und die Verpflichtungen abgeändert werden können.