Dass trotz diesen Bemühungen Verzögerungen eingetreten sind und sich nach der Verschiebung des Markteintritts um zwei Monate eine weitere Verzögerung von einem zusätzlichen Monat ergeben hat, ist der Gesuchstellerin nicht vorzuwerfen. Sie hat jeden Versuch unternommen, um die Versorgungspflichten möglichst einzuhalten. 2.5. Fazit betreffend Gesuch um Anpassung der Konzession