Die geltend gemachten Gründe liegen mindestens zu einem wesentlichen Teil ausserhalb des Einflussbereiches der Gesuchstellerin. Der wachsende Widerstand war schon anfangs 1999 ersichtlich und es war sofortiges Handeln seitens aller Mobilfunkbetreiberinnen angezeigt. Die Gesuchstellerin hat denn auch bereits im Januar 1999 mit der Information der Bevölkerung und insbesondere der potentiellen Nachbarschaft von Antennenprojekten begonnen. 2.4. Würdigung der Vorkehren der Gesuchstellerin