Gremien häufig an fundierter Kenntnis der Materie und anderseits werden nicht nur vereinzelt unter dem Druck der Bevölkerung Entscheide gefällt, die von der Rechtsmittelinstanz korrigiert werden müssen. Soweit Site-Sharing (gemeinsame Nutzung von Standorten) betreffend, ist die Gesuchstellerin in der unkomfortablen Situation, dass sie als «jüngste» Anbieterin auf die Kooperation mit den beiden anderen Mobilfunkbetreiberinnen angewiesen ist, da diese im Aufbau der eigenen Infrastruktur schon deutlich weiter fortgeschritten sind.