Da die Gesuchstellerin wie oben dargelegt die Versorgungspflicht der zweiten Ausbauphase nicht einhalten konnte, ersucht sie um Anpassung der Konzession. Gemäss Art. 5 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) ist die ComCom für die Änderung der Konzession zuständig und gemäss Art. 8 des Geschäftsreglements der Kommunikationskommission vom 6. November 1997 (SR 784.101.115) bereitet das BAKOM die Entscheide der ComCom vor. Das BAKOM hat die Instruktion in dieser Sache durchgeführt und die ComCom ist für die Änderung von Ziff. 3.2.5 der Konzession zuständig. Auf das Gesuch wird eingetreten. Gemäss Ziff.