Darauf dass die Versorgungspflicht jedoch mit eigener Infrastruktur erfüllt werden muss und dass National Roaming nur eine Übergangslösung ist, hat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Gesuchstellerin bereits mit Schreiben vom 24. August 1999 hingewiesen. Ebenso, dass die Versorgungswerte ohne diejenigen Basisstationen erreicht werden müssen, die sich in einem National-Roaming-Gebiet befinden und nur betriebsbereit, jedoch nicht in Betrieb sind.