Die Gesuchstellerin hat ihr GSM-Netz im 1800 MHz-Bereich Ende Juni 1999 bereits mit Verspätung auf obige Versorgungspflicht (per Ende April 1999) in Betrieb genommen. Deshalb wurde die Konzession entsprechend angepasst (Verfügung der Eidgenössischen Kommunikationskommission [ComCom] vom 24. März 1999). Mit dieser Verfügung wurde die Konzession insofern abgeändert, als das Datum der Versorgungspflicht für die erste Ausbauphase gemäss Ziff. 3.2.5 der Mobilfunkkonzession von ursprünglich Ende April 1999 neu auf Ende Juni 1999 festgesetzt wurde.